Corona Information

3G auch in der Arztpraxis – Informationen der KV Nordrhein

Seit dem 24. November gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Sie betrifft auch Arbeitgeber und Beschäftigte in Arztpraxen. Praxen gehören zu den Gesundheitseinrichtungen, die nach §28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur von getesteten Personen (Patienten ausgenommen) betreten werden dürfen. Das bedeutet, geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen zusätzlich getestet sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Regel zu kontrollieren.

Natürlich gelten diese Vorgaben auch für unsere MEZs und werden gewissenhaft umgesetzt.

Patienten haben ein Recht auf Behandlung, unabhängig davon, ob sie geimpft, genesen oder getestet sind. Vertragsärzte sind zur medizinischen Versorgung verpflichtet. Nach allgemeiner Auffassung der Rechtsberater der KBV und Länder-KVen ist es aber zulässig, dass Ärzte getrennte Sprechstunden für 3G- und Nicht-3G-Patienten anbieten. Begleitpersonen von Patienten gelten rechtlich als „Besucher“. Sie müssen nach § 28b IfSG den Status „3G“ erfüllen – also geimpft, genesen oder getestet sein.

Bitte beachten Sie also, dass die 3G-Regel auch für Begleitpersonen gilt!

Viele Grüße aus Ihren Praxen!